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Aufstellung über unsere Versicherungen weiter unten oder klick

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bühler & Zettel,  Yacht - Travel  CH - Gossau ZH

Sehr geehrter Gast, bitte beachten Sie die folgenden Regelungen und Hinweise, welche das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Yacht - Travel Gossau ZH organisieren und die Sie mit Ihrer Buchung  eines Törns anerkennen.

1.     Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Törnvertrages verbindlich an. Für uns wird der Törnvertrag verbindlich, wenn wir Ihnen die Buchung und den Törnpreis bestätigen, Vertragsabschluss. 

2.     Die Anmeldung erfolgt für den Anmelder und für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer. Für deren Vertragsverpflichtung steht der Anmelder wie für seine eigene ein.

3.     Die Anzahlung in Höhe von €  300 oder CHF 350 p. gebuchte  Woche und Pers. ist bei Erhalt der Rechnung sofort fällig. Erst nach Eingang der Anzahlung bei uns, entsteht Ihr Anspruch auf eine Leistung.

4.     Der Restbetrag des Törnpreises ist spätestens 6 Wochen  vor Antritt der Reise ohne weitere Zahlungsaufforderung zu überweisen. Sollte die Restzahlung nicht bis 4 Wochen vor Törnbeginn bei uns eingehen, können wir vom Vertrag zurücktreten und ersatzweise die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen.

5.     Bei Buchungen innerhalb 6 Wochen vor Reiseantritt werden die vollen Törnkosten sofort fällig. Bitte beachten Sie bei Ihren Überweisungen die Überweisungsdauer bis zur Gutschrift.

6.     Sollten Sie trotz korrekter Bezahlung nicht bis spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn im Besitz Ihrer Dokumente sein, bitten wir Sie, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wird ein bezahlter Törn wegen Fehlens der schriftlichen Unterlagen nicht wahrgenommen, so gilt dies als Rücktritt Ihrerseits.

7.     Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus unserem Informationsmaterial. Im allgemeinen umfasst der Preis die ordnungsgemäße Nutzung des Schiffes und Ihren Kojenplatz. Die Nutzung erstreckt sich auf die Yacht, mit Skipper, ausschließlich für die buchenden Personen/Gruppe.
(Auf zusätzliche Leistungen die wir in unserem Informationsmaterial gesondert aufmerksam gemacht haben.)

8.     Teilnehmen kann jede Person, die geistig und körperlich gesund und in der Lage ist, auf einer Hochsee-Segel Yacht im Sinne einer sportlichen Unternehmung und im Verständnis von Guter Seemannschaft, mitzusegeln. Unsere Gäste sind Mitglied der Crew, keine Passagiere.

9.     Aus Gründen der Sicherheit und um den ungestörten Ablauf eines Törns zu sichern, ist den Anweisungen und Anordnungen des Skippers unbedingt Folge zu leisten.

10.  Mängel jeglicher Art sind dem Skipper sofort schriftlich mitzuteilen, spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind auf den Törnpreis beschränkt.

11.  Die Segelyacht ist kasko- und haftpflichtversichert, sowie unsere pers. Zusatzversicherungen gem. Beilage. Der Törnteilnehmer haftet nur für von ihm persönlich, mutwillig oder Grobfahrlässig verursachten Schäden. Ihre persönliche Ausrüstung und ihr Reisegepäck sind nicht versichert. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss von Reisegepäckversicherung, Reiseunfallversicherung, Reisekrankenversicherung, Reisekostenausfallversicherung.

12.  Sollte Ihre Reiseplanung durcheinander geraten, beachten Sie bitte: Ihr Rücktritt muss unverzüglich schriftlich bei uns angezeigt werden. Maßgebend ist der Eingang Ihrer Rücktrittserklärung bei Ihrer Buchungsstelle.

Rücktrittskosten pro Person beim Kojencharter:

Ab Reservation/Buchung (def. Vertrag)
7 Tage kostenlos anschließend  35% des Törnpreises.
49 – 29 Tage vor Abreise 50% des Törnpreises
29 – 16 Tage vor Abreise 75% des Törnpreises
15 – 0  Tage vor Abreise 100% des Törnpreises
Keine Rückerstattung bei nicht erscheinen

      Wir empfehlen unbedingt eine entsprechende Versicherung Abzuschließen.
Rücktrittskosten beim Yachtcharter mit Skipper im Umfang der betreffenden Charterbasis.

13.  Ein Törnteilnehmer, der einen bereits begonnen Törn abbricht, hat keinen Anspruch, auch nicht auf teilweise Erstattung des Törnpreises.

14.  Ein Teilnehmer, der durch sein Verhalten seine oder die Sicherheit der anderen Teilnehmer an Bord gefährdet, kann nach Erreichen des nächsten Hafens, von der Törnteilnahme ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Teilnehmer den Anweisungen des Skippers wiederholt nicht nachkommt.

In der obengenannten Situation bestehen für den betroffenen Teilnehmer keine weiteren Rechtsansprüche, der Vertrag erlischt. Für entstehende Folgekosten übernehmen wir keine Haftung.

15.  Wenn Sie von uns eine Reisebestätigung erhalten haben, ist die Durchführung vom betreffenden Törn garantiert. Bei Unter-  oder Überbesetzung können wir ohne Rückfrage eine grössere oder kleinere, der Teilnehmerzahl angemessene, Yacht einsetzen. Dieser Yachtwechsel berechtigt Sie nicht zum Reiserücktritt.

Treten Umstände ein, z.B. mangelnde Einsatzbereitschaft des Schiffes, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnung, Streik, innere Unruhen, Krieg oder andere schwerwiegende Ereignisse, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten; der volle Törnpreis wird zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche gegen uns / unsere Vertreter, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen.  

      Abweichungen im Törnverlauf und in der Ausrüstung ergeben nur dann ein Recht auf entsprechende Minderung der Törnkosten, wenn sie grob fahrlässig herbeigeführt wurden, und eine wesentliche Minderung des Törns darstellen. Aus schiffstechnischen oder sonstigen Gründen können einzelne Ausrüstungsgegenstände gegenüber unseren Angaben abweichen. Dies stellt keine Minderung der Leistung dar.    

Kann das Schiff aus einem der genannten Gründe nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, so kann der Teilnehmer nach drei Tagen den Vertrag kündigen. Er erhält die vollen Törnkosten erstattet. Gerechnet wird die Frist ab 18 Uhr des ersten Törntages bis zu einer Überliegezeit von drei Tagen. Eine anteilige Erstattung der Törnkosten kann der Teilnehmer erhalten, wenn das Schiff durch Havarie, Ausfall oder Beschädigung einer wesentlichen Bordeinrichtung länger als drei Tage überliegt,
gerechnet ab 18 Uhr des ersten Törnausfalltages.

Eine Haftung für Törnabbruch oder Törnverlegung ist ausgeschlossen, wenn dies durch höhere Gewalt, Revolution, Streik, politische Unruhen oder durch Eingriffe von hoher Hand hervorgerufen wird. Verlangt die Sicherheit von Schiff und Teilnehmern eine Änderung in Törnumfang und –Durchführung, so begründet dies keinen Ersatz- oder Minderungsanspruch.

16.  Alle Kosten und Lasten, die aus der Nichtbefolgung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Drogen-, Gesundheitsvorschriften entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des verursachenden Teilnehmers; ebenso die daraus entstehenden Kosten für entstandenen Schaden.

17.  Enthaftungsklausel für Skipper
Jegliche persönliche Haftung des Skippers gegenüber Crewmitgliedern aus Personen- und Sachschäden ist ausgeschlossen. Leistungen im anerkanntem Rahmen der beschriebenen Versicherungen und pers. Zusatzversicherungen. Jedes Crewmitglied muss im Besitz  einer pers. Kranken- und Unfallversicherung sein.

18.  Die Leistungen, die wir vermitteln, z.B. Flüge, Hotelunterbringung, Transfers o.ä., verantworten wir nur für die ordnungsgemäße Vermittlung selbst, nicht jedoch für die eigentliche Leistungserbringung. Bei Leistungsstörungen bzgl. von uns lediglich vermittelter Fremdleistungen, z.B. Ausflüge, Veranstaltungen, haften wir, auch bei Teilnahme der Törnleitung daran, nicht.

19.  Bei Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung dieser
Geschäftsbedingungen berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Mündliche Absprachen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

20.  Im vertraglichen Verhältnis zwischen Ihnen und  Yacht – Travel CH -Gossau ist ausschließlich schweizerisches Recht anwendbar. 

CH - Gossau ZH den 15.10.2010
Gültig auf Destinationen ab 1.1.2011

 

 

Alle Yachten sind vom Vermieter Kasko und Haftpflicht versichert, zusätzlich haben wir noch weitere Versicherungen abgeschlossen.

Aufstellung über unsere pers. Zusatzversicherungen
(nicht gültig für Skiwochen und Blaue Bootstour in der Türkei)

Skipper-Haftpflichtversicherung:

Gedeckt sind alle Haftpflichtansprüche für Personen und Sachschäden, auch bei grober Fahrlässigkeit durch Skipper oder Crew. Auch Haftpflichtansprüche der Crew untereinander und gegenüber dem Skipper. Versicherungssumme 5 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden. Gesamte Deckungssumme während eines Jahres beträgt das Zweifache.

n                  Schäden an der geführten Yacht auch bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit

n                  Haftpflichtansprüche der gesamten Crew untereinander

n                  Bei Beschlagnahme der Yacht im ausländischen Hafen, Sicherheitsleistung bis 50`000 Euro

n                  Ansprüche des Eigners über Ausfall von Chartereinnahmen infolge verschuldeten Yachtgroßschadens bis Euro 17`500

Es gelten die Versicherungsbedingungen der Hamburger Yacht-Versicherung
Schomacker Versicherungsmakler GmbH in Hamburg. www.schomacker.de

Die genannten Versicherungen sind zusätzlich zu den üblichen Versicherungen, die auf Charteryachten bereits vorhanden sind.

Oben genannte Versicherungen betreffen nur Vorfälle, die in direktem Zusammenhang mit der Yacht stehen, Kollision, Strandung, Kenterung, Mann über Bord etc. Brichst Du dir z. B. ein Bein beim Einsteigen oder verunfallst Du beim Schwimmen, Schnorcheln oder bei einem Landgang, ist das Sache Deiner pers. Versicherung. Auch reichen natürlich die Beiträge bei einer allfälligen Invalidität nicht aus, daher ist es unumgänglich, dass Du auch pers. versichert bist, das ist jedoch kein Problem, mit ganz kleinen Ausnahmen sind das alle. Normaler Unfallversicherungsschutz und Krankenkasse ist Deine persönliche Sache. (Bitte Melden, falls nicht vorhanden, vertraglich bist Du dazu verpflichtet.) Auch Dein Gepäck ist nicht versichert, falls es über Bord geht.

Ich empfehle eine Reise- und Reiserücktrittsversicherung, 

Ich hoffe, dass wir auch in Zukunft auf Versicherungsleistungen verzichten können.

Einige Versicherungsbeispiele: (Auszug Hamburger Versicherung)

Die Bootshaftpflicht-Versicherung der von Ihnen geführten Yacht ist in jedem Fall vorleistungspflichtig, sodass die Berufs-Skipper-Haftpflicht-Versicherung immer subsidiär leistet.
Die Berufs-Skipper-Haftpflicht-Versicherung deckt als Ihr Vertragspartner die gegen Sie erhobenen Ansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen ab.

a
)    Bei der Einfahrt in den Yachthafen von Marmaris übersieht der Skipper eine einlaufende Yacht. Es kommt zur Kollision. Die Haftpflicht-Versicherungssumme der Yacht reicht nicht aus, den an der havarierten Yacht entstandenen Schaden zu begleichen. Die Deckungslücke schließt Ihre Skipper-Haftpflicht-Versicherung, die Personen- und Sachschäden bis EUR 5.000.000,00 deckt.
Sollte die Yacht bei einem derartigen Schadenfall im ausländischen Hafen „an die Kette gelegt" werden, so ist eine erforderliche Sicherheitsleistung bis zu EUR 50.000,00 im Rahmen der erweiterten Berufs-Skipper-Haftpflicht-Versicherung automatisch mitversichert.

b)    Während eines Törns rund um Malta kentert die Yacht im Sturm. Ein Crewmitglied kann nicht mehr gerettet werden. Die Angehörigen verklagen den Berufs-Skipper, da dieser angeblich eine Untiefe übersehen haben soll. Die Bootshaftpflicht-Versicherung der Yacht deckt keine Ansprüche der Mitreisenden gegen den Skipper. Auch hier leistet im Rahmen des Vertrages die Berufs-Skipper-Haftpflicht-Versicherung, wobei für Sachschäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 150,00 gilt.

c)    Auch das kann Ihnen passieren: Die Kaskoversicherung weigert sich, den Schaden an der von Ihnen geführten Yacht aufgrund grober Fahrlässigkeit zu begleichen. Der Eigentümer fordert von Ihnen den Ersatz dieses Schadens. Derartige Schadenereignisse sind bei amtlich nachgewiesener grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bis zu einer Summe von EUR 550.000,00 mit einer Selbstbeteiligung von EUR 2.500,00 ‑ nach Kaution ‑ im Rahmen unserer erweiterten Berufs-Skipper-Haftpflicht-Versicherung versichert.

d)    Wenn durch einen von Ihnen verschuldeten Schaden eine fest gebuchte Folgecharter ausfallen muss, weil die Yacht nicht rechtzeitig aus der Werft kam, so ist der nachgewiesene Charterausfall bis zu EUR 17.500,00 mitversichert, wobei die ersten drei Tage Charterausfall als Selbstbeteiligung zu Ihren Lasten gehen.