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Aufstellung über unsere Versicherungen weiter unten oder klick Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bühler & Zettel, Yacht - Travel CH - Gossau ZH Sehr geehrter Gast, bitte beachten Sie die folgenden Regelungen und Hinweise, welche das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Yacht - Travel Gossau ZH organisieren und die Sie mit Ihrer Buchung eines Törns anerkennen. 1. Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Törnvertrages verbindlich an. Für uns wird der Törnvertrag verbindlich, wenn wir Ihnen die Buchung und den Törnpreis bestätigen, Vertragsabschluss. 2. Die Anmeldung erfolgt für den Anmelder und für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer. Für deren Vertragsverpflichtung steht der Anmelder wie für seine eigene ein. 3. Die Anzahlung in Höhe von € 300 oder CHF 350 p. gebuchte Woche und Pers. ist bei Erhalt der Rechnung sofort fällig. Erst nach Eingang der Anzahlung bei uns, entsteht Ihr Anspruch auf eine Leistung. 4. Der Restbetrag des Törnpreises ist spätestens 6 Wochen vor Antritt der Reise ohne weitere Zahlungsaufforderung zu überweisen. Sollte die Restzahlung nicht bis 4 Wochen vor Törnbeginn bei uns eingehen, können wir vom Vertrag zurücktreten und ersatzweise die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen. 5. Bei Buchungen innerhalb 6 Wochen vor Reiseantritt werden die vollen Törnkosten sofort fällig. Bitte beachten Sie bei Ihren Überweisungen die Überweisungsdauer bis zur Gutschrift. 6. Sollten Sie trotz korrekter Bezahlung nicht bis spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn im Besitz Ihrer Dokumente sein, bitten wir Sie, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wird ein bezahlter Törn wegen Fehlens der schriftlichen Unterlagen nicht wahrgenommen, so gilt dies als Rücktritt Ihrerseits. 7.
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus unserem Informationsmaterial.
Im allgemeinen umfasst der Preis die ordnungsgemäße Nutzung des Schiffes und
Ihren Kojenplatz. Die Nutzung erstreckt sich auf die Yacht, mit Skipper, ausschließlich
für die buchenden Personen/Gruppe. 8. Teilnehmen kann jede Person, die geistig und körperlich gesund und in der Lage ist, auf einer Hochsee-Segel Yacht im Sinne einer sportlichen Unternehmung und im Verständnis von Guter Seemannschaft, mitzusegeln. Unsere Gäste sind Mitglied der Crew, keine Passagiere. 9. Aus Gründen der Sicherheit und um den ungestörten Ablauf eines Törns zu sichern, ist den Anweisungen und Anordnungen des Skippers unbedingt Folge zu leisten. 10. Mängel jeglicher Art sind dem Skipper sofort schriftlich mitzuteilen, spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind auf den Törnpreis beschränkt. 11. Die Segelyacht ist kasko- und haftpflichtversichert, sowie unsere pers. Zusatzversicherungen gem. Beilage. Der Törnteilnehmer haftet nur für von ihm persönlich, mutwillig oder Grobfahrlässig verursachten Schäden. Ihre persönliche Ausrüstung und ihr Reisegepäck sind nicht versichert. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss von Reisegepäckversicherung, Reiseunfallversicherung, Reisekrankenversicherung, Reisekostenausfallversicherung. 12. Sollte Ihre Reiseplanung durcheinander geraten, beachten Sie bitte: Ihr Rücktritt muss unverzüglich schriftlich bei uns angezeigt werden. Maßgebend ist der Eingang Ihrer Rücktrittserklärung bei Ihrer Buchungsstelle. Rücktrittskosten pro Person beim Kojencharter: Ab
Reservation/Buchung (def. Vertrag) Wir empfehlen unbedingt eine
entsprechende Versicherung Abzuschließen. 13. Ein Törnteilnehmer, der einen bereits begonnen Törn abbricht, hat keinen Anspruch, auch nicht auf teilweise Erstattung des Törnpreises. 14.
Ein Teilnehmer, der durch sein Verhalten seine oder die Sicherheit der
anderen Teilnehmer an Bord gefährdet, kann nach Erreichen des nächsten
Hafens, von der Törnteilnahme ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für den
Fall, dass ein Teilnehmer den Anweisungen des Skippers wiederholt nicht
nachkommt. 15.
Wenn Sie von uns eine Reisebestätigung erhalten haben, ist die
Durchführung vom betreffenden Törn garantiert. Bei Unter- oder Überbesetzung
können wir ohne Rückfrage eine grössere oder kleinere, der Teilnehmerzahl
angemessene, Yacht einsetzen. Dieser Yachtwechsel berechtigt Sie nicht zum
Reiserücktritt.
Abweichungen im Törnverlauf und in der Ausrüstung ergeben nur dann
ein Recht auf entsprechende Minderung der Törnkosten, wenn sie grob fahrlässig
herbeigeführt wurden, und eine wesentliche Minderung des Törns darstellen.
Aus schiffstechnischen oder sonstigen Gründen können einzelne Ausrüstungsgegenstände
gegenüber unseren Angaben abweichen. Dies stellt keine Minderung der Leistung
dar. 16. Alle Kosten und Lasten, die aus der Nichtbefolgung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Drogen-, Gesundheitsvorschriften entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des verursachenden Teilnehmers; ebenso die daraus entstehenden Kosten für entstandenen Schaden. 17.
Enthaftungsklausel für Skipper 18. Die Leistungen, die wir vermitteln, z.B. Flüge, Hotelunterbringung, Transfers o.ä., verantworten wir nur für die ordnungsgemäße Vermittlung selbst, nicht jedoch für die eigentliche Leistungserbringung. Bei Leistungsstörungen bzgl. von uns lediglich vermittelter Fremdleistungen, z.B. Ausflüge, Veranstaltungen, haften wir, auch bei Teilnahme der Törnleitung daran, nicht. 19.
Bei Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung dieser 20. Im vertraglichen Verhältnis zwischen Ihnen und Yacht – Travel CH -Gossau ist ausschließlich schweizerisches Recht anwendbar. CH
- Gossau ZH den 15.10.2010
Aufstellung über unsere
pers. Zusatzversicherungen Skipper-Haftpflichtversicherung: Gedeckt sind alle Haftpflichtansprüche für Personen und Sachschäden, auch bei grober Fahrlässigkeit durch Skipper oder Crew. Auch Haftpflichtansprüche der Crew untereinander und gegenüber dem Skipper. Versicherungssumme 5 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden. Gesamte Deckungssumme während eines Jahres beträgt das Zweifache. n Schäden an der geführten Yacht auch bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit n Haftpflichtansprüche der gesamten Crew untereinander n Bei Beschlagnahme der Yacht im ausländischen Hafen, Sicherheitsleistung bis 50`000 Euro n Ansprüche des Eigners über Ausfall von Chartereinnahmen infolge verschuldeten Yachtgroßschadens bis Euro 17`500 Es gelten die Versicherungsbedingungen der Hamburger
Yacht-Versicherung Die genannten Versicherungen sind zusätzlich zu den üblichen Versicherungen, die auf Charteryachten bereits vorhanden sind. Oben genannte Versicherungen betreffen nur Vorfälle, die in direktem Zusammenhang mit der Yacht stehen, Kollision, Strandung, Kenterung, Mann über Bord etc. Brichst Du dir z. B. ein Bein beim Einsteigen oder verunfallst Du beim Schwimmen, Schnorcheln oder bei einem Landgang, ist das Sache Deiner pers. Versicherung. Auch reichen natürlich die Beiträge bei einer allfälligen Invalidität nicht aus, daher ist es unumgänglich, dass Du auch pers. versichert bist, das ist jedoch kein Problem, mit ganz kleinen Ausnahmen sind das alle. Normaler Unfallversicherungsschutz und Krankenkasse ist Deine persönliche Sache. (Bitte Melden, falls nicht vorhanden, vertraglich bist Du dazu verpflichtet.) Auch Dein Gepäck ist nicht versichert, falls es über Bord geht. Ich empfehle eine Reise- und Reiserücktrittsversicherung, Ich hoffe, dass wir auch in Zukunft auf Versicherungsleistungen verzichten können. Einige Versicherungsbeispiele: (Auszug Hamburger Versicherung) Die Bootshaftpflicht-Versicherung der von
Ihnen geführten Yacht ist in jedem Fall vorleistungspflichtig, sodass die
Berufs-Skipper-Haftpflicht-Versicherung immer subsidiär leistet. b) Während eines Törns rund um Malta kentert die Yacht im Sturm. Ein Crewmitglied kann nicht mehr gerettet werden. Die Angehörigen verklagen den Berufs-Skipper, da dieser angeblich eine Untiefe übersehen haben soll. Die Bootshaftpflicht-Versicherung der Yacht deckt keine Ansprüche der Mitreisenden gegen den Skipper. Auch hier leistet im Rahmen des Vertrages die Berufs-Skipper-Haftpflicht-Versicherung, wobei für Sachschäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 150,00 gilt. c) Auch das kann Ihnen passieren: Die Kaskoversicherung weigert sich, den Schaden an der von Ihnen geführten Yacht aufgrund grober Fahrlässigkeit zu begleichen. Der Eigentümer fordert von Ihnen den Ersatz dieses Schadens. Derartige Schadenereignisse sind bei amtlich nachgewiesener grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bis zu einer Summe von EUR 550.000,00 mit einer Selbstbeteiligung von EUR 2.500,00 ‑ nach Kaution ‑ im Rahmen unserer erweiterten Berufs-Skipper-Haftpflicht-Versicherung versichert. d) Wenn durch einen von Ihnen verschuldeten Schaden eine fest gebuchte Folgecharter ausfallen muss, weil die Yacht nicht rechtzeitig aus der Werft kam, so ist der nachgewiesene Charterausfall bis zu EUR 17.500,00 mitversichert, wobei die ersten drei Tage Charterausfall als Selbstbeteiligung zu Ihren Lasten gehen. |
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